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Kommunale Kultur­förderung

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Im Verständnis eines weiten Kulturbegriffs, der neben Kunst auch Lebensformen, Grundrechte, Wertesysteme und Traditionen umfasst, sieht die Landeshauptstadt Schwerin im Erhalt, in der Förderung und in der Entwicklung der Kultur eine grundlegende öffentliche und selbstverpflichtende Aufgabe der Kommune. Neben den städtischen Kultureinrichtungen wird das kulturelle Leben vor allem durch die große Zahl von Künstlern, Vereinen und Projektinitiativen geprägt, die im Rahmen der kommunalen Kulturförderung unterstützt werden.

Allgemeine Informationen

Grundlagen

Grundlage der Kulturförderung ist der Artikel 16 der Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommern, wonach Land, Kreise und Gemeinden nach subsidiärem Prinzip die Kultur schützen und fördern. Die Landeshauptstadt Schwerin sieht die Kulturförderung in ihrem LEITBILD SCHWERIN 2020 als eine grundlegende kommunale Kernaufgabe und hat sich mit Beschluss der Stadtvertretung im November 2014 in ihrem LEITBILD KULTUR verpflichtet, die Vielfalt der Förderung, den kulturellen Bestand und die finanziellen Rahmenbedingungen sicherzustellen. Weitere Rechtsnormen: Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern, entsprechende Haushaltssatzung der Landeshauptstadt Schwerin, Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen.

Zuwendungsbegriff und Zuwendungszweck

Zuwendungen im Sinne der Kulturförderung sind Geldleistungen an juristische Personen (z.B. Kammern, Vereine, AGs, GmbHs, Stiftungen) sowie an natürliche Personen (Einzelpersonen). Es sind neben allen künstlerischen Genres auch Baumaßnahmen und Beschaffungen förderbar. Dies betrifft insbesondere Projekte oder Einrichtungen die sich der Vermittlung kultureller Bildung und künstlerischer Kompetenzen widmen, die zum Kernbereich der gemeindlichen kulturpolitischen Werte- und Zielvorstellung zählen und die Landeshauptstadt Schwerin überregional als bedeutenden Kulturstandort präsentieren. Ein dem Grund und der Höhe nach unmittelbar durch Rechtsvorschriften begründeter Anspruch auf eine Zuwendung besteht nicht.

Zuwendungs- und Finanzierungsarten

Folgende Zuwendungsarten sind zu unterscheiden: a) Projektförderungen zur Deckung von Ausgaben für einzelne abgegrenzte Vorhaben, b) institutionelle Förderungen zur teilweisen oder gesamten Deckung von Ausgaben für ein Wirtschaftsjahr. Zuwendungen werden grundsätzlich zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks bewilligt und zwar als Anteil-, Fehlbedarfs- oder Festbetragsfinanzierung. Eine Vollfinanzierung ist nur im Ausnahmefall möglich. Zuwendungen zur Projektförderung werden nur für solche Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind.

Bewilligungszeitraum

Zuwendungen für ein Projekt sollen in der Regel innerhalb eines Haushaltsjahres ausgezahlt und in Anspruch genommen werden. Eine Bewilligung über das Haushaltsjahr hinaus ist bei mehrjährigen Vorhaben nur im Ausnahmefall möglich. Voraussetzung hierfür ist die Erteilung einer haushaltsrechtlichen Ermächtigung.

Finanzierungsbeteiligungen

Eine Teilfinanzierung ist unzulässig, wenn die Gesamtfinanzierung nicht gesichert ist. Die Zuwendungsempfänger sollen sich angemessen an der Finanzierung beteiligen. Liegt der Zuwendungszweck auch im Interesse von Dritten, sollen auch diese sich angemessen an den zuwendungsfähigen Ausgaben beteiligen.

Der Weg zur Kommunalen Kulturförderung

1. Antrag

Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines schriftlichen Antrags nach einem Musterformular. Diesem sind beizufügen:

  • bei Projektförderung ein Finanzierungsplan (Ausgaben und Einnahmen)
  • bei institutioneller Förderung ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan
  • Erklärungen, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist bzw. vor Bewilligung der Zuwendung nicht begonnen wird (ggf. muss ein vorzeitiger Maßnahmebeginn beantragt werden) und ob der Antragsteller allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum  Vorsteuerabzug berechtigt ist
  • eine Projektbeschreibung über Umfang, Qualität und Ziel des Vorhabens
  • eine Handlungsvollmacht der unterzeichnenden Person
  • bei Vereinen ein Vereinsregisterauszug
  • bei Stiftungen eine Vertretungsbescheinigung der Stiftungsaufsicht

Der Antrag sollte möglichst zum 01. Oktober für Maßnahmen des folgenden Jahres beim Kulturbüro der Landeshauptstadt Schwerin vorliegen. In Ausnahmefällen ist ein späterer Antragseingang zulässig.

 

2. Zuwendungsentscheidung und beteiligte Gremien

Alle Anträge auf Bewilligung einer Zuwendung werden in einer Facharbeitsgruppe des Kulturbüros beraten. Grundlage für die Zuwendungsentscheidungen sind die Projektbewertungen und die zur Verfügung stehenden öffentlichen Haushaltsmittel. Die Ergebnisse werden dem Ausschuss für Kultur, Gesundheit und Bürgerservice der Stadtvertretung zur Kenntnis vorgelegt.

3. Bewilligung

Zuwendungen werden durch schriftlichen Zuwendungsbescheid bewilligt. Dieser enthält Angaben über:

- die Höhe der Zuwendung

- den Zuwendungszweck

- die Zuwendungs- und Finanzierungsart

- den Bewilligungszeitraum

- die Finanzierungsbeteiligungen

- die anzuwendenden Nebenbestimmungen

- sonstige rechtliche Hinweise

4. Auszahlung

Die Auszahlung von Zuwendungen erfolgt auf Mittelanforderung nach einem Musterformular. Sie darf nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Bei längerfristigen Vorhaben erfolgt die Auszahlung in Teilbeträgen (Projektförderung).

5. Verwendungsnachweis

Die Verwendung der Zuwendung ist durch den Zuwendungsempfänger mittels eines Musterformulars fristgebunden vorzulegen. Wurden für denselben Zweck Zuwendungen von mehreren Stellen bewilligt, wird der Zuwendungsempfänger darüber unterrichtet, an welche Stelle er den Verwendungsnachweis zu erbringen hat. Werden Vorhaben innerhalb eines Haushaltsjahres nicht abgeschlossen, sind verwendete Mittel durch einen Zwischennachweis vorzulegen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.

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Landeshauptstadt Schwerin - Kulturbüro

Herr Kay Jasper
Kulturförderung
Raum: Raum 0.04

Puschkinstraße 13, 19055 Schwerin
Sprechzeiten nach Vereinbarung

+49 385 5912714