Nach einem ruhigen Infektionsgeschehen am Wochenende und Montag wurden dem Schweriner Gesundheitsamt am Dienstag 9 Neuinfektionen gemeldet, deutlich weniger als vor einer Woche. Unter den Neuinfektionen sind auch drei Schulkinder, die als Folgefälle von Infektionsfällen an zwei Schweriner Schulen gelten.
Betroffen ist eine 5. Klasse des Sonderpädagogischen Förderzentrums „Am Fernsehturm“. Da es in dieser Klasse nun mehrere Infektionen gibt, muss die gesamte 5b in eine 14-tägige Quarantäne gehen. Dazu wurde eine Allgemeinverfügung unter www. Schwerin.de/bekanntmachungen veröffentlicht.
In der Klasse 8a der Astrid-Lindgren-Schule gibt es ebenfalls einen zweiten Infektionsfall. Hier hat das Gesundheitsamt noch keine Quarantäne für die gesamte Klasse angeordnet. Jedoch müssen die Schülerinnen und Schüler dieser Klasse weiterhin Maske tragen und werden täglich getestet.
An der Ecolea sorgt ein Fall aus dem Landkreis für Maßnahmen des Gesundheitsamtes: Hier müssen die Klassen 7 a-c für 14 Tage eine Mund-Nase-Bedeckung tragen und es wird in diesem Zeitraum täglich an der Schule ein Schnelltest durchgeführt.
Aktuell gibt es in der Landeshauptstadt 82 aktive Infektionen (absolut 2859). 2668 Menschen gelten als genesen. Derzeit muss kein Covid-Erkrankter im Klinikum behandelt werden. Es sind keine weiteren Todesfälle zu beklagen (absolut 109).
Die Inzidenz sinkt auf 32,4 und ist damit den fünften Tag hintereinander unter 50. In der risikogewichteten Stufenkarte befindet sich Schwerin nunmehr fünf Tage auf Stufe Gelb (Stufe 1). Damit können bestehende Maßnahmen (Maskenpflicht an Schulen und erweiterte Testpflicht seit Montag) wieder aufgehoben werden. Die öffentliche Bekanntmachung zur Corona Ampel Gelb ist unter www.schwerin.de/bekanntmachungen veröffentlicht. Die Lockerungen treten ab 25. August in Kraft. In Schulgebäuden und Horten besteht ab 25. August keine Maskenpflicht mehr. Die Betretensbeschränkungen und erhöhten Testfrequenzen in vollstationären Pflegeeinrichtungen sind ebenfalls aufgehoben.
Darüber hinaus wurden gemäß der Corona-Landesverordnung die Testpflichten für bestimmte Innenbereiche wieder aufgehoben, unter anderem für:
- körpernahe Dienstleistungen (Friseur, Kosmetikstudio, Tattoo Studio, Nagelstudio usw.)
- im Sportbereich (Fitnessstudio, Schwimmhallen, Tanzschule, vereinsbasierter Sportbetrieb usw.)
- Kulturbereich (Kino, Theater, Oper, Konzerte, Galerien, kulturelle Ausstellungen, Museen usw.)
- in den Lesesälen der Bibliotheken und Archive, Musik- und Jugendkunstschulen im Innenbereich
- Freizeitbereich (Innenbereiche von Zirkus, Zoo, Tier- und Vogelpark, Indoor-Spielplätze, Indoor-Freizeitbereich)
- Tourismus (Fahrgastschifffahrt, Reisebusveranstaltungen)
- Fahrschulen
- Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen
- soziokulturelle Zentren
- Jagdschulen und ähnliche Einrichtungen
- Messen im Innenbereich
- Innenbereiche Gaststätte, Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen
- Beherbergung
- Veranstaltungen und Versammlungen im Innenbereich