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Ortsübliche Bekanntmachung der Offenlegung der Niederschrift über den Grenztermin 25.08.2022

Vermessungsobjekt 

Gemeinde:      

Landeshauptstadt Schwerin

Gemarkung:    

Krebsförden

Flur:   

2

Flurstück:

85/6-85/28

Lagebezeichnung:

19061 Schwerin, Ellerried 68, 68 A, 68 B, 64 A, 64 B,

66 a – 66 i

Für das oben angegebene Vermessungsobjekt wird ein Grenzfeststellungs- und/oder Abmarkungsverfahren nach dem Gesetz über das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen (Geoinformations- und Vermessungsgesetz – GeoVermG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBL. M-V S. 713), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 193, 204) geändert worden ist, durchgeführt.

Gemäß § 31 Absatz 3 GeoVermG M-V wird den Beteiligten, denen die Grenzfeststellung und/oder Abmarkung nicht im Grenztermin oder schriftlich bekanntgegeben wurde, die Grenzfeststellung und/oder Abmarkung durch Offenlegung der Niederschrift über den Grenztermin bekanntgegeben.

Die Offenlegung erfolgt in den Geschäftsräumen der Vermessungsstelle (Stelle nach § 5 Absatz 2 GeoVermG M-V)

Vermessungsbüro Gudat, Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin M.Sc. Tatjana Wagner, Obotritenring 17, 19053 Schwerin

während der Geschäftszeiten: .............8.00 Uhr bis 16. 00 Uhr.................................................

in der Zeit vom .............13.09.2022........................  bis zum ..................13.10.2022..................

 

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Grenzfeststellung und/oder Abmarkung kann innerhalb eines Monats nach Ablauf der Offenlegung schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei der oben genannten Vermessungsstelle erhoben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass:

  1. bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb der Widerspruchsfrist bei der oben genannten Stelle nach § 5 Absatz 2 GeoVermG M-V eingegangen ist,
  2. die Entscheidung über den Widerspruch kostenpflichtig ist, wenn sich die Grenzfeststellung und/oder Abmarkung als richtig bestätigt.
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