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Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 83 (1) Baugesetzbuch (BauGB) Vereinfachtes Umlegungsverfahren „Am Wasserturm V005“ 21.11.2019

  1. Der vom Umlegungsausschuss der Landeshauptstadt Schwerin am 08.10.2019 gefasste Beschluss über das Verfahren der vereinfachten Umlegung „Am Wasserturm V005“ ist am 19.11.2019 unanfechtbar geworden.
  2. Mit dieser Bekanntmachung wird gemäß § 83 Abs. 2 BauGB - in der zuletzt gültigen Fassung - der bisherige Rechtszustand durch den im Beschluss über die vereinfachte Umlegung vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Ausgetauschte oder einseitig zugeteilte Grundstücksteile und Grundstücke werden so, wie sie stehen und liegen, Bestandteil des Grundstückes, dem sie zugeteilt werden. Die dinglichen Rechte an diesem Grundstück erstrecken sich auf die zugeteilten Grundstücksteile und Grundstücke.
  3. Mit dieser Bekanntmachung werden die neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücksteile oder Grundstücke eingewiesen. Die neuen Grenzen und Grenzmarken werden den Beteiligten an Ort und Stelle angezeigt. Der Zeitpunkt des Ortstermins wird schriftlich mitgeteilt.
  4. Soweit im Beschluss über die vereinfachte Umlegung für den Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, hat die Bekanntmachung auch folgende Wirkung
    4.1. Das Eigentum an den ausgetauschten oder einseitig zugeteilten Grundstücksteilen und Grundstücken geht lastenfrei auf die neuen Eigentümer über
    4.2. Besitz, Nutzung, Lasten und Gefahren der zugeteilten Grundstücksteile oder Grundstücke gehen ebenfalls auf die neuen Eigentümer über
    4.3. Mit dieser Bekanntmachung werden die im Beschluss über die vereinfachte Umlegung festgesetzten Geldleistungen fällig. Dinglich Berechtigte, deren Rechte durch den Beschluss über die vereinfachte Umlegung beeinträchtigt werden, sind insoweit auf den Geldanspruch des Eigentümers angewiesen.
  5. Bis zur Berichtigung des Grundbuches ist die Einsicht in den Beschluss über die vereinfachte Umlegung jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
  6. Bis zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters dient der Beschluss über die vereinfachte Umlegung als amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung.
  7. Der Umlegungsausschuss veranlasst die Berichtigung des Grundbuches und des Liegenschaftskatasters bei den zuständigen Behörden. Unschädlichkeitszeugnisse sind nicht erforderlich.
  8. Rechtsbehelf
    Der Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit des vorstehenden Beschlusses über die vereinfachte Umlegung „Am Wasserturm V005“ gilt am Tage nach seiner ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Gegen diese Bekanntmachung ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist bei der Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses der Landeshauptstadt Schwerin, c/o Vermessungs- und Geoinformationsbehörde des Landkreises Ludwigslust-Parchim und der Landeshauptstadt Schwerin, Grunthalplatz 3b, 19053 Schwerin einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet der Umlegungsausschuss. Wird die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten oder eines Vertreters versäumt, so wird dessen Verschulden dem Vertretenen zugerechnet.

DS

Ulrich Frisch
Der Vorsitzende

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